Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Anwendung der ADSp 2017:

Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017): die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaltung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadensfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadensereignis, mindestens aber 2 SZR/kg beschränken.

Ergänzend gelten folgende Bestimmungen:

Frachttarif:

Unser Frachttarif basiert auf normal messenden Gütern. Sendungen die aufgrund Ihrer Maße nicht im normalen Verkehr befördert werden können, berechnen wir nach Absprache mit unserer Disposition oder im für Luftfracht üblichen Gewichts-/Volumenverhältnis: Frachtvolumen 1 : 6.

Auslagerungen:

Eine termingerechte Zustellung Ihrer Sendungen ist nur möglich, falls alle erforderlichen Dokumente - insbesondere auch die erforderlichen Auslagerscheine im Original - rechtzeitig und umfassend auf geeignetem Wege zur Verfügung gestellt werden. Für nach 16.30 Uhr erhaltene Auslagerscheine übernehmen wir ab dem 01.01.2020 keinerlei Gewähr, dass eine Auslagerung je nach Auslagerort noch ohne Verspätungszuschläge am selben Tag erfolgen kann. Sollten Auslagerungen mit sonstigen Zusatzkosten behaftet sein, behalten wir uns ebenfalls vor diese weiterzuberechnen.

Auslieferungen:

Ihre Sendungen werden von uns nur mit Lieferschein, CMR, AWB oder schriftlichen Auftrag vom Auftraggeber an das genannte Unternehmen oder die entsprechende Person gegen Unterschrift ausgeliefert. Besonderheiten, wie Liefertermin, Nachnahme, einzuhaltende gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorgaben, sind am Lieferschein, CMR, AWB oder schriftlichen Auftrag gut zu markieren. Eine termingerechte Lieferung ist nur möglich, falls alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig und umfassend auf geeignetem Wege zur Verfügung gestellt werden. Soweit Aufträge nicht schriftlich erfolgen, übernehmen wir keine Haftung für hieraus entstehende Verzögerungen bzw. Schäden.

Nachnahmesendungen:

Für Nachnahmesendungen behalten wir uns die Berechnung einer angemessenen und verhältnismäßigen Inkassogebühr vor.

Abholungen:

Für Ihre Abholungen bzw. Verladungen benötigen wir immer einen schriftlichen Auftrag, möglich ist die Übermittlung auch per Fax oder E-Mail. Soweit Aufträge nicht schriftlich erfolgen, übernehmen wir keine Haftung für hieraus entstehende Verzögerungen bzw. Schäden.Für Ihre Abholungen bzw. Verladungen benötigen wir immer einen schriftlichen Auftrag, möglich ist die Übermittlung auch per Fax oder E-Mail. Soweit Aufträge nicht schriftlich erfolgen, übernehmen wir keine Haftung für hieraus entstehende Verzögerungen bzw. Schäden. Wird bei Abholungen kein Sicherheitsstatus der Sendung in erkennbarer Weise angegeben (z.B. durch ankreuzen „secured“ auf unserem Abholauftrag oder Angabe im Bemerkungsfeld des Kontaktformulars) wird die Sendung von uns als „unsecured“ behandelt und insbesondere keine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der sicheren Lieferkette veranlasst.

Terminangaben:

Von uns in Aussicht gestellte Termine für Zustellungen und Abholungen sind vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung unverbindlich und basieren alleine auf allgemeinen Erfahrungswerten. Dabei setzen diese Terminangaben grundsätzlich geordnete Verkehrsverhältnisse auf den Straßen voraus. In keinem Fall – auch nicht bei ausdrücklicher Vereinbarung – haften wir für Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt, Stau, Unfälle (auch von eigenen Fahrzeugen) oder Wetterverhältnisse entstehen.

Gefahrgut und Beförderungspapiere:

Wird für den Transport der Ware vor dem Hintergrund gesetzlicher Bestimmungen ein zusätzliches Beförderungspapier benötigt, wird ein solches gegen eine angemessene und verhältnismäßige Unkostengebühr erstellt. Davon unbenommen bleiben allgemeine Gefahrgutzuschläge für die Vorhaltung von spezieller Ausrüstung und Ausbildung.

Haftung:

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der ADSP 2017, jeweils neueste Fassung. Unsere Schadensversicherung ist über die RVM eingedeckt.

Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungsstellung erfolgt regelmäßig jeweils zum 15. und 30. eines jeden Monats soweit kein abweichender Rechnungslauf vereinbart wurde. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verrechnungen bzw. Gegenrechnungen von Dienstleistungen oder gar gegen Forderungen aus anderem Rechtsgrund (z.B. Schadenhaftung) sind nicht gestattet. Alle abgegebenen Preise sind "Netto" in EURO zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Compliance:

Unser Unternehmen achtet auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und trifft organisatorische Vorkehrungen, um die Einhaltung von Richtlinien – gesetzlichen und vom Unternehmen definierten – sicherzustellen. Unser Unternehmen handelt dabei unabhängig und streng neutral. Informationen und sensible Daten, die uns aus einer Geschäftsverbindung bekannt werden, behandeln wir vertraulich. Es werden auch keine sendungs- oder Unternehmensrelevante Daten an Dritte weitergegeben. Eine Ausnahme stellen Umstände wie Diebstahl, Einbruch oder ein Schadensfall dar, um notwendige Ermittlungen und Schadensbegrenzungen zu unterstützen und gesetzliche Auskunftspflichten.

X-Ray – Luftfrachtkontrolle:

Beauftragt der Auftraggeber die Detzer Aircargo Service GmbH (Auftragnehmer) mit der Durchführung einer Luftfrachtkontrolle, wird dies in der Regel durch einen Dienstleister des Auftragnehmers sowie dessen Erfüllungsgehilfen unter dessen eigenem RegB-Status geschehen. Üblicherweise finden Luftfrachtkontrollen dabei zwischen montags und donnerstags 12-20 sowie freitags zwischen 13-21 Uhr im Lager des Auftragnehmers in Schwaig statt.

Bei Anlieferung der Sendung muss grundsätzlich der Luftfrachtbrief als auch der Auftrag für die Luftfrachtkontrolle vorliegen.

Bei einer Kontrolle der Fracht legt der Sicherheitsdienstleister die erforderlichen Maßnahmen sowie deren Reihenfolge fest. Sollte die Sendung aufgrund ihrer physischen Eigenschaften dabei geöffnet werden müssen, wird dies durch Personal des Sicherheitsdienstleisters oder eigenes Personal des Auftragnehmers erfolgen.

Die Abrechnung der Luftfrachtkontrolle für oben genannte Sendung erfolgt nach individueller Vereinbarung, entspricht im Übrigen jedenfalls dem verkehrsüblichen Preis für die marktgängige Leistung am Ort der Leistungserbringung. Das gleiche gilt für Zusatzleistungen, wie öffnen und verschließen sowie Preise für verwendetes Material.

Für das Öffnen der Sendung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei und bestätigt mit dem Auftrag auch die Übernahme aller im Rahmen der Luftfrachtkontrolle anfallenden etwaigen Zusatzkosten insbesondere aufgrund Beschädigungen der Verpackung oder der Ware selbst.

Zur Gewährleistung der Flugsicherheit ist der Auftragnehmer berechtigt, verbotene Gegenstände zu entnehmen, die Sendung zu stoppen und weitere Instruktionen einzuholen. Entsteht bei der Kontrolle von Frachtgut im Rahmen der beauftragten Luftfrachtkontrolle der Verdacht, es könnten verbotene Gegenstände gemäß der VO (EU) Nr. 2015/1998 i.V.m. der VO (EU) 831/2006 beigepackt sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber sofort unterrichten und alle Maßnahmen veranlassen, die gemäß Luftfahrtbundesamt erforderlich sind, um entstehende Sicherheitsbedenken auszuschließen. Der für Dritte nachvollziehbare Verdacht begründet einen durch solche Maßnahmen entstehenden Schaden. Alle hieraus erwachsenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

Haftungsbedingungen X-Ray – Luftfrachtkontrolle:

Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber keinen Erfolg seiner Leistungen. Eine Einflussnahme auf eigenes Sicherheitspersonal oder das Fremdpersonal des eingesetzten Dienstleisters auf Durchführung und Ergebnis der Luftfrachtkontrolle findet nicht statt.

Der Auftragnehmer oder sein Dienstleister haften nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung der Pflichten aus einem Auftrag. Für fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seines Dienstleisters oder das seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur:

  1. a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt und
  2. b) bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“)

Bei Sachschäden ist die Haftung generell begrenzt auf 1.250.000,00 € oder bei Vermögensschaden auf 250.000,00 €.

Soweit dem Auftragnehmer oder seinem Dienstleister oder gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Nicht vertragstypisch vorhersehbar sind aus Naturkatastrophen, Unfällen, Krieg oder Streiks resultierende Schäden. Im Übrigen ist der Ersatz weitergehender Schäden ausgeschlossen.

Legt ein vom Auftragnehmer eingesetzter Dienstleister gegenüber dem Auftragnehmer strengere Haftungsbeschränkungen an, so gelten diese unmittelbar auch im Verhältnis Auftraggeber zu Auftragnehmer. Die jeweiligen Haftungsbeschränkungen des eingesetzten Dienstleisters werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer jederzeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

NEWS